
1. Geltungsbereich Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle zwischen dem Kun-den und der Firma S.E.A. Vertrieb & Consulting GmbH (nachstehend S.E.A.) ge-schlossenen Verträge. Abweichende Vereinbarungen im Individualvertrag und in Ge-schäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn diese durch S.E.A. schriftlich bes-tätigt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn S.E.A. trotz abweichender Geschäfts-bedingungen des Kunden einen Auftrag ausgeführt hat. 2. Vertragsschluss Das vom Kunden unterbreitete Angebot, telefonisch, per Internet, Faxübermittlung oder schriftlich ist bindend. Der Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung durch S.E.A. zu Stande, wobei die Bestätigung durch Internet oder Faxübermittlung ausrei-chend ist. Die Lieferung oder Rechnungsstellung steht einer Annahme des Angebo-tes gleich. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Bestellung einschließlich aller zur Spezifikation erforderlichen Informationen trägt der Kunde die alleinige Verantwortung. Verkaufsunterlagen und Preislisten von S.E.A. sind streng vertraulich und dürfen Dritten nur zugänglich gemacht werden, wenn sie öffentlich bekannt sind oder S.E.A eine ausdrückliche schriftliche Ermächtigung hierzu erteilt hat. Ihre Bestellung und damit Ihr Vertragsangebot geben Sie ab, indem Sie nach erfolg-ter Prüfung und Bestätigung der Angaben zu den bestellten Waren und Ihren persön-lichen Daten einschließlich Rechnungsanschrift die Bestellung telefonisch, per Tele-fax, per E-Mail oder Post übermitteln. 3. Preise, Zahlungsbedingungen Alle Preise berechnen sich nach der Nettopreisliste von S.E.A., die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Gültigkeit hat, zzgl. jeweils gültigen gesetzlichen Mehr-wertsteuer und Versandkosten, falls nichts anderes angegeben ist. Sofern der Kunde Spezialverpackung wünscht oder eine solche erforderlich ist, werden zusätzliche Verpackungskosten berechnet. Nach Vereinbarung sind Zahlungen per Vorkasse, Bankeinzug, Nachnahme, Über-weisung oder Barzahlung zu leisten. Im Falle der Überweisung kommt es auf die rechtzeitige Gutschrift auf dem Konto von S.E.A. an. Wechsel- und Scheckzahlungen werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und dann erfüllungshalber unter zusätzlicher Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen akzeptiert. Die Aufrechnung des Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestell-ten Forderungen zulässig. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist ausgeschlossen. 4. Warenlieferung Die Lieferung der Ware erfolgt ab Lager von S.E.A. oder deren Erfüllungsgehilfen. Der Kunde hat die Ware abzurufen oder entgegenzunehmen, sobald S.E.A. über die Bereitstellung der Ware Nachricht erteilt hat. Kommt der Kunde innerhalb einer Wo-che seit Abgang der Bereitstellungsanzeige bei S.E.A. seiner Abnahmeverpflichtung nicht nach, ist S.E.A. berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einzu-lagern und in Rechnung zu stellen. Die Ware wird auf Rechnung und Gefahr des Kunden versandt. Versandart und Transportmittel wählt S.E.A. aus. Die Gefahr der Ware geht auf den Kunden über, sobald das Versandunternehmen die Ware dem Kunden ausgehändigt hat. Durchsetzung und Sicherung von Ansprüchen aufgrund von Transportschäden ge-genüber den Transportunternehmen obliegen dem Kunden. S.E.A. wird den Kunden bei Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen, insbesondere alle erforderli-chen Informationen erteilen und eventuelle Ansprüche gegen das Transportunter-nehmen abtreten, soweit solche bestehen. Im letztgenannten Fall macht der Kunde die Ansprüche auf eigene Kosten und eigenes Risiko geltend. S.E.A. behält sich die Form der Verpackung vor, sei es hinsichtlich der Originalverpackung des Herstellers oder einer eigenen Verpackung. Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich. S.E.A. ist berechtigt, vor Ablauf einer angegebenen oder vereinbarten Lieferzeit zu leisten oder zu liefern. S.E.A. ist auch berechtigt, in zumutbarem Umfang Teilleistungen zu erbringen. S.E.A. hat für die Nichterfüllung ihrer Pflichten nicht einzustehen, wenn die Nichter-füllung auf einem außerhalb ihrer Kontrolle liegenden Hinderungsgrund oder insbe-sondere auf einem der folgenden Gründe beruht: Naturkatastrophen, Krieg, Feuer, Beschlagnahme, Exportverbot, Embargo oder sonstige behördliche Maßnahmen, Arbeitsstreitigkeiten oder wenn Vertragswidrigkeiten von Zulieferern auf einem dieser Gründe beruhen. Die S.E.A. und die Käufer erkennen für jedes Geschäft, sämtliche der in der Bundes-republik Deutschland geltenden nationalen und internationalen Im- und Exportkon-trollvorschriften als bindend an. Außerdem gelten bei allen Geschäften die Regelun-gen des US-Reexportrechts. Des Weiteren hat S.E.A. für die Nichterfüllung nicht einzustehen, sofern die Rege-lungen des US-Reexportrechts einer Lieferung an den Käufer entgegenstehen, oder seitens der Europäischen Union Ausfuhrbeschränkungen vorliegen. Insbesondere besteht keine vertragliche Verpflichtung, Rechtshandlungen und sonstige tatsächli-che Handlungen durchzuführen, die gegen derartige Bestimmungen verstoßen wür-den. Etwaige Schadensersatzansprüche auf Grund der daraus resultierenden Nicht-erfüllung oder verspäteten Erfüllung sind ausgeschlossen. 5. Untersuchungspflicht Der Kunde hat S.E.A. Rechts- und Materialmängel, das Fehlen durch S.E.A. zugesi-cherte Artikeleigenschaften, sowie die Lieferung einer über die bestellte Menge hi-nausgehenden Artikelstückzahl oder unvollständige Lieferungen oder die Lieferung falscher Artikel, bei offensichtlichen Mängeln unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Werden S.E.A. vorhandene Mängel nicht unverzüglich durch den Kunden gemeldet, sind Forderungen aufgrund solcher Mängel ausgeschlossen. 6. Mängelansprüche Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 24 Monate. Sie beginnt mit Übergabe der Ware. S.E.A. hat nach eigener Wahl das Recht auf Nacherfüllung oder Ersatzlie-ferung. Sollte die Nacherfüllung zwei Mal fehlschlagen, hat der Kunde das Recht, nach seiner Wahl Minderung zu verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag zu erklä-ren. Die Frist beginnt mit dem Gefahrenübergang. Vorstehende Bestimmungen gelten, soweit das Gesetz nicht nach § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsansprüche) und § 634 a BGB (Baumängel) längere Fristen vorsieht. Weitergehende Schadenersatzansprüche sind, soweit das Gesetz dieses zulässt, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeifüh-rung eines Schadens durch S.E.A. Die Haftung von S.E.A. entfällt für Schäden, die aus folgenden Gründen entstehen: Nichteinhaltung der technischen Anweisungen, unsachgemäße oder fehlerhafte An-wendung, mangelhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, die Verwendung unsachgemäßer Betriebsmittel oder Ersatzmaterialien, elektrotechnische oder elekt-rische Einflüsse, sofern diese nicht von S.E.A. zu verantworten sind. Sofern der Kunde oder Dritte unsachgemäße Veränderungen oder Reparaturen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch S.E.A. vornehmen, übernimmt S.E.A. kei-nerlei Haftung für aufgrund einer solch unsachgemäßen Veränderung oder Repara-tur auftretene Mängel. 7. Unberechtigte Mängelrüge Stellt sich bei der Prüfung einer Mängelrüge des Kunden heraus, dass ein Mangel nicht vorlag, hat der Kunde S.E.A. den durch die Prüfung entstandenen Aufwand nach den jeweils aktuellen Vergütungssätzen von S.E.A. oder mangels Vorliegen einer solchen Taxe nach den tatsächlich entstandenen Kosten für die Inanspruch-nahme der Überprüfungsleistung zu ersetzen. 8. Veränderungen der Ware S.E.A. darf die Ware dem technischen Fortschritt entsprechend verändern oder verbessern, ohne dass dies dem Kunden zuvor mitgeteilt wird, sofern Funktion und Form der Ware nicht nachhaltig beeinträchtigt oder verändert werden. S.E.A. ist be-rechtigt, das Nachfolgemodell des bestellten Modells auszuliefern, wenn das bestell-te Modell nicht mehr lieferbar ist und es sich in Funktion oder Form nicht nachhaltig von dem Nachfolgemodell unterscheidet. Dies gilt auch für den etwaigen Fall einer Nacherfüllung bei Vorliegen eines Mangels. 9. Eigentumsvorbehalt Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen den Kunden bestehenden Ansprüche von S.E.A. oder einer Tochtergesellschaft verbleibt die gelieferte Ware Eigentum von S.E.A. Nach berechtigtem Rücktritt vom Vertrag hat S.E.A. das Recht, die Ware zurückzu-fordern, anderweitig zu veräußern oder sonst wie darüber zu verfügen, solange der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt ist. Der Kunde hat die Ware bis zur vollständigen Bezahlung unentgeltlich für S.E.A. zu verwalten und die Ware getrennt von seinem sonstigen Eigentum oder dem Eigen-tum Dritter aufzubewahren. Das Vorbehaltsgut ist ordnungsgemäß zu lagern, zu si-chern und versichern sowie als Eigentum von S.E.A. zu kennzeichnen. Bis zur vollständigen Bezahlung darf der Kunde die Ware im gewöhnlichen Ge-schäftsgang nutzen oder unter Eigentumsvorbehalt weiter veräußern. Im Falle der Weiterveräußerung tritt er schon jetzt die daraus entstehenden Forderungen in Höhe der Ansprüche von S.E.A. erstrangig an S.E.A. ab. S.E.A. nimmt die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich berechtigt und verpflichtet, die abgetretene Forderung ein-zuziehen. S.E.A. kann den Abnehmern des Kunden die Abtretung jederzeit anzeigen. Sind die Waren weiterverarbeitet und ist die Weiterverarbeitung auch in Teilen, an denen S.E.A. kein Eigentum hat, erfolgt, so erwirbt S.E.A. dem anteiligen Wert der Vorbehaltsware entsprechendes Miteigentum. Dasselbe gilt für den Fall der Vermi-schung von Gütern von S.E.A. mit denjenigen anderer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das Eigentum von S.E.A. hat der Kunde unverzüglich Nachricht zu geben. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen von S.E.A. in laufende Rechnungen eingestellt werden oder ein Saldo anerkannt wird, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen. Stellt der Kunde die Zahlungen ein, ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder dasselbe eröffnet oder ein vorläufiger In-solvenzverwalter bestellt, erlöschen alle Rechte des Kunden zur Weiterveräußerung, Verarbeitung und zum Einzug der entstandenen Forderungen. 10. Schlussbestimmungen Sollten einzelne Bestimmungen in Verträgen des Kunden mit S.E.A. oder in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages insgesamt und der sonstigen Bestimmungen in Vertrag und AGB nicht berührt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus Verträgen von S.E.A. und dem Kunden ist Emsbüren, soweit gesetzlich eine solche Vereinbarung zulässig ist. Alle Vereinbarungen, die S.E.A. verpflichten sollen, gelten nur im Falle schriftlicher Bestätigung, wobei Internet- oder Telefaxübermittlung ausreichend sind. |